Satzung

„Förderverein zum Schutz der Wassertürme der Stadt Halle“

§ 1
Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein zum Schutz der Wassertürme der Stadt Halle“ mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister.

2. Sitz des Vereins ist Halle/Saale.

3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Erhaltung der denkmalgeschützten Wassertürme der Stadt Halle/S.
Durch gezielte Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit über die Bedeutung dieser Bauwerke als technische und Baudenkmale sollen die Bürger der Stadt Halle, die Unternehmen und Institutionen dafür gewonnen werden einen finanziellen und aktiv handelnden Beitrag zur Verhinderung des weiteren Verfalls der Wassertürme und zu ihrer Erhaltung und Pflege zu leisten. Der Verein trägt selbst aktiv zur Erhaltung der Baudenkmale bei.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke nach §52 (2) Punkt1. Abgabenordnung durch Förderung des Denkmalschutzes.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

4. Die Mittel des Vereins werden nicht für die Unterstützung politischer Parteien verwendet.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Halle/Saale, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und / oder soziale Zwecke zu verwenden hat.

6. Der Verein ist berechtigt zur Verwirklichung seiner Satzungszwecke Arbeitskräfte zu beschäftigen

§ 3
Mitgliedschaft

Der Verein hat aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.

a) Aktive Mitglieder: Personen die im Sinne des §1 in den Arbeitsgruppen des Vereins tätig sein wollen.

b) Fördernde Mitglieder: Organisationen, Unternehmen bzw. Einzelpersonen, welche die Bestrebungen des Vereins ideell und finanziell unterstützen ohne am Vereinsleben aktiv teilzunehmen.. Sie können Empfehlungen an den Vorstand und die Mitgliederversammlung richten.

c) Ehrenmitglieder: Einzelpersonen, die sich um Pflege von Kunst und Kultur, des Denkmalschutzes etc. und um die Förderung des Vereins und seiner Mitglieder besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit gewählt.
Aktive und fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Juristische Personen benennen dem Vorstand eine/n Vertreter/in, ggf. eine/n Stellvertreter/in.
Es besteht ein Mindestalter von 18 Jahren.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung (Brief, Fax, e-mail) beantragt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft und damit alle in Verbindung stehenden Ansprüche enden durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur unter der Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden wegen

a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
b) Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes
c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung
d) Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder Störung des Vereinsfriedens
e) Unehrenhafte Handlung

§ 6
Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung durch
Beschluss festgelegt.

§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

§ 8
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

dem/der 1.Vorsitzenden
dem/der 2. Vorsitzenden
dem/der Beisitzer /in
dem/der Beisitzer /in
dem/der Schatzmeister /in
dem/der Schriftführer /in

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende des Vorstandes. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Der 2. Vorsitzende ist in seiner Amtstellung angewiesen worden, von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Diese Regelung hat keine Außenwirkung.

3. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

4. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

5. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in allen Angelegenheiten
zuständig, die nicht durch Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand
obliegen. Auf der Mitgliederversammlung sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt.

2. Folgende Arten der Mitgliederversammlung sind möglich:

a. ordentliche Mitgliederversammlung
b. außerordentliche Mitgliederversammlung

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal 1. Halbjahr eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung muss schriftlich mit der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a. Bericht des Vorstandes

b. Finanzbericht

c. Bericht des Kassenprüfers

d. Entlastung des Vorstandes

e. Vorlage und Genehmigung eines Haushaltplanes für das kommende Haushaltsjahr

f. Wahlen, soweit diese erforderlich sind

g. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim
Vorstand eingereicht werden. Später eingegangene Anträge dürfen in der Versammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden Mitglieder beschlossen wird.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlung können einberufen werden, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung beantragt wird.

5. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gefasst, soweit die Satzung für einzelne Beschlüsse nichts anders regelt.

6. Die Mitgliederversammlung wird durch den / die 1. Vorsitzende / n als Versammlungsleiter geleitet. In seiner / ihrer Abwesenheit von dem / der 2. Vorsitzende / n. Sollten beide Vorstände verhindert sein die Mitgliederversammlung zu leiten, wird durch die Mitglieder ein Versammlungsleiter gewählt.

7. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und innerhalb von 6 Wochen allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu machen.

§10
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer
haben die Geschäftsvorgänge des Vereins zu überprüfen und der Mitgliederversammlung einen Bericht vorzulegen. Die Kassenprüfer beantragen die Entlastung des Vorstandes. Eine Wiederwahl für eine weitere Periode ist möglich, es muss jedoch mindestens ein neuer Kassenprüfer neu gewählt werden.

§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

1. Eine Änderung der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller anwesenden Mitglieder.

2. Zur Auflösung des Vereins bedarf es 3/4 Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Erscheinen die Mitglieder nicht in der erforderlichen Anzahl, so erfolgt nach frühestens 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung. Diese kann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

§ 12
Übergangsvorschriften

Sofern vom Registergericht oder vom Finanzamt Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Halle, den 01.10.2010
Verein Wassertürme der Stadt Halle
Karlsruher Allee 20
06132 Halle
Telefon: 034603/21713
E-mail: wasserturmhalle@gmx.de
www.wassertuerme-halle.com

zurück zur Hauptseite